LGL - AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. ALLGEMEINES/VERTRAGSABSCHLUSS

a) Lieferverträge erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

b) Unsere Angebote sind Aufforderungen, einen Auftrag zu erteilen und deshalb freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung bzw. Lieferung zustande. Abweichungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Vertretern und Beauftragten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

d) Die mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gemachten Angaben, wie Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- , Gewichts- und Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgebend und werden nicht zugesichert, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der Beschreibung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn diese Änderungen den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

e) Kostenanschläge, Zeichnungen Abbildungen und andere Unterlagen unseres Angebotes und unsere Auftragsbestätigung sind nur für den Besteller bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie an uns zurückzugeben.

f) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB und gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB in Verbindung mit §310 BGB.

2. PREISE UND ZAHLUNG

a) Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

b) Die angegebenen Preise gelten nur für den konkreten nach Menge und Lieferzeit bestimmten Auftrag. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

c) Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Die Gewährung eines Skontos bedarf der gesonderten Vereinbarung. Der Besteller kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Ab dem Verzug des Bestellers mit der Zahlung ist die Firma Leichtmetallgießerei GmbH berechtigt, Verzugszinsen gem. §288 BGB zu verlangen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz der EZB.

d) Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Besteller seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht zahlt. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Forderung des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind ausgeschlossen.

e) Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird insbesondere ein Wechsel des Bestellers oder ein von ihm ausgefüllter Scheck nicht eingelöst oder erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskunft, die die Gewährung eines Kredites an den Besteller in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe bedenklich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Der Besteller kann Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherhit abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Bestellers aufgelöst oder liquidiert wird oder, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen wesentliche Teile des Vermögens des Bestellers eingeleitet werden.

f) Wir haben Anspruch auf Abschlagszahlungen.

g) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anders vereinbart ist.

3. LIEFERUNG

a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

b) Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Wir übernehmen hierfür jedoch keine Gewähr. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretene Umstände, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Hochwasser, sonstige Naturkatastrophen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist und die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüche zurücktreten.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzten und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhte. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit ist unserer Haftung ausgeschlossen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierfür verlangen. Kommt der Besteller diesen Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.

d) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsschluss, so gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Bestellers.

e) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung oder Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Besichtigung trotz Setzens einer angemessen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Damit gilt das Muster als freigegeben.

4. VERSAND/GEFAHRTRAGUNG

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf den Besteller über.

5. MAßE, GEWICHTE UND LIEFERMENGEN

a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewicht in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine zugesicherten Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienfertigung aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr – oder Minderleistung von bis zu 10% zulässig.

6. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die schriftliche Rüge, so gilt die Ware als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich nach Feststellung zu rügen.

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns erfolgt unverzüglich, sofern der Besteller ein Interesse an einer sofortigen Erledigung darlegt.

c) Bei von uns zu vertretenen Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, geraten wir hiermit in Verzug oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Preises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht in Ziffer 7 und 8 etwas anderes bestimmt ist.

d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Überprüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtungen ausgeführt wird.

e) 2 Jahre nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

a) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 6 c gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der fahrlässigen Verletzung von Kardinal oder vertragswesentlichen Pflichten unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten beruht.

b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unser Produkt auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.

8. PRODUKTHAFTUNG

a) Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzt.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

a) Alle Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, unser Eigentum. Dies gilt auch für Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.

b) Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.

c) Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, sich gegenüber einem Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen wie wir vorzubehalten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist zur Weiterveräußerung auch dann nicht berechtigt, wenn er mit seinen Abnehmern die Abtretbarkeit seiner Forderungen aus dem Weiterverkauf ausschließt oder im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses liefert. Der Besteller tritt hiermit bereits alle aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden ab. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung seiner Kunden anzuzeigen oder uns die Kunden zu benennen.

d) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Abtretung gem. Ziffer 4 nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung des Bestellers an seinen Abnehmer. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Falls wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, insbesondere, wenn wir Vorbehaltsware zurücknehmen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haftet der Besteller.

10. WERKSTÜCKBEZOGENE MODELLE UND FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und die fertigungszwecksichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießtechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum, sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht der Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffer 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gusstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (z.B. aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.

11. EINZUGIEßENDE TEILE

a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern. Sie müssen maßhaltig und eingußfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Die Zahl der Eingußteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes Bad Langensalza

b) Gerichtstand ist Bad Langensalza soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten

c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (Unicatral/CISG) ist ausgeschlossen.